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07. September '09: Handelsregisterämter versenden Mahnungen

In diesen Tagen versenden div. Handelsregisterämter Mahnungen an Gesellschaften, die keine Revisionsstelle gewählt und vom Opting Out keinen Gebrauch gemacht haben.

Der gesetzesmässige Zustand sollte innert 30 Tagen wiederhergestellt werden, ansonst droht die Auflösung der  Gesellschaft von Gesetzes wegen.

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an!

 

TAGS: Revision, Revisionsstelle, Handelsregister Mahnung
 

28. April '09: Investition in die Weiterbildung noch attraktiver

Die Kosten für Weiterbildung dürfen die Steuerpflichtigen von ihrem Einkommen in Abzug bringen, Ausbildungskosten hingegen nicht. So einfach, so klar? Nein, denn was Aus- und was Weiterbildung ist, definieren die Steuerbehörden in den Kantonen sehr unterschiedlicht.

Die Luzerner Steuerbehörde hat sich entschieden, die Steuerpraxis im Weiterbildungsbereich zu lockern. Wer im Weiterbildungsbereich dem Motto erliegt "Es is so verlockend die Gegenwart zu geniessen und dabei die Zukunft zu opfern" wird früher oder  später eine Einschränkung seiner Marktfähigkeit hinnehmen müssen.

Neu gilt der Grundsatz, dass bei berufsbegleitender Weiterbildung die selbst getragenen Kosten steuerlich abziehbar sind. Dabei ist zu beachten, dass die damit anfallenden Kosten einen unmittelbaren Zusammenhang zur bestehenden Tätigkeit aufweisen...

Quelle und vollständiger Beitrag im Steuerbulletin 09/1 vom Kanton Luzern.

TAGS: Steuern, Luzern, Weiterbildung
 

20. April '09: Das neue Revisionsrecht - diverse Möglichkeiten

Mit dem neuen Aktienrecht haben Aktionäre seit dem 1. Januar 2008 verschiedene Möglichkeiten und auch Pflichten:

Opting-Out: Wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann - mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre - auf die Eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR)

Eingeschränkte Revision: Die Eingeschränkte Revision kommt nach Art. 727 OR für Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, zur Anwendung:

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Ordentliche Revision: Gesellschaften, welche vorstehende Grössen überschreiten, bedürfen der Ordentlichen Revision.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

Wir arbeiten kundenorientiert, vertraulich und kompetent.

TAGS: Revision, Unternehmen, Aktienrecht
 

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