Das neue Revisionsrecht - diverse Möglichkeiten

Mit dem neuen Aktienrecht haben Aktionäre seit dem 1. Januar 2008 verschiedene Möglichkeiten und auch Pflichten:

Opting-Out: Wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann - mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre - auf die Eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR)

Eingeschränkte Revision: Die Eingeschränkte Revision kommt nach Art. 727 OR für Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, zur Anwendung:

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Ordentliche Revision: Gesellschaften, welche vorstehende Grössen überschreiten, bedürfen der Ordentlichen Revision.

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Wir arbeiten kundenorientiert, vertraulich und kompetent.

Erstellt am: 2009-04-20 13:04:26

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