Das neue Revisionsrecht - diverse Möglichkeiten
Mit dem neuen Aktienrecht haben Aktionäre seit dem 1. Januar 2008 verschiedene Möglichkeiten und auch Pflichten:
Opting-Out: Wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann - mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre - auf die Eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR)
Eingeschränkte Revision: Die Eingeschränkte Revision kommt nach Art. 727 OR für Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, zur Anwendung:
- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Ordentliche Revision: Gesellschaften, welche vorstehende Grössen überschreiten, bedürfen der Ordentlichen Revision.
Gerne beraten wir Sie unverbindlich. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.
Wir arbeiten kundenorientiert, vertraulich und kompetent.
Erstellt am: 2009-04-20 13:04:26
